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Hallo zusammen,
nachfolgend einige wichtige Informationen die sich durch die aktuell verkündete Anpassung der CoronaSchVO ab dem 30.05. für den Vereinssport ergeben.

Die Landesregierung hat nun die nächste Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 30.05. in Kraft tritt. Weitere Lockerungen der Kontaktbeschränkungen stehen im Mittelpunkt. Zu den derzeit schon bestehenden Gruppen, die sich im öffentlichen Raum treffen dürfen (enge Familie, zwei Haushalte), kommen nun Gruppen von bis zu 10 Personen hinzu. Bekannte Abstands- und Hygieneregeln bleiben bestehen.

Auch für den Sport hat diese Regelung weitreichende Folge, denn damit wird auch der nicht-kontaktfreie Sport für 10 Personen möglich, ohne dass sie aus zwei Haushalten kommen oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen. Wichtig ist, dies muss zwingend im Freien geschehen, für Hallensport jeglicher Art ist weiterhin der kontaktfreie Sport vorgeschrieben.

Wichtig: Sicherlich steht jedoch wie bei der ersten Öffnung in den Vereinen die Vorsicht und Sorgfalt an erster Stelle, es geht um die schrittweise verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sports. Hier sollte jeder Verein eigenverantwortlich überprüfen, was neue Möglichkeiten bieten und ob alles auch sogleich umgesetzt werden muss.

Weiter Neuerungen der Verordnung ab 30.05.:

- Dusch- und Waschräume, Umkleiden, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen unter den bekannten Auflagen nun ebenso wie die Toilettenanlagen geöffnet werden (§ 9)

- Außerhalb sportlicher Betätigungen dürfen Personen im Verein zusammenkommen, die aus den dann üblichen Größen bestehen (enge Familie, zwei Haushalte, 10 Personen), des weiteren bleiben Sitzungen von Gremien im Sportverein erlaubt (§ 10 und 13)

- Unten den bekannten Abstands- und Hygieneregeln dürfen nun auch wieder bis zu 100 Zuschauer eine Sportanlage betreten (§ 9). Der Zusatz, dass Kinder bis 14 Jahren von einer Person begleitet werden dürfen, entfällt damit.

- Wettbewerbe im Freizeit- und Breitensport im Freien sind wieder zugelassen (§ 9). Besonders wichtig ist hier, dass in diesem Zusammenhang der neue § 2b beachtet werden muss. Diese Veranstaltungen können nur stattfinden, wenn ein Hygienekonzept bei den örtlichen Behörden abgesegnet ist. Was die Abgrenzung zu Sportfesten und ähnlichen Sportveranstaltungen betrifft, die bis 30.08. verboten bleiben, müssen wir auf eine Klarstellung warten. Wir werden dann an dieser Stelle berichten.

Der LSB NRW fasst auf seinen Seiten stets die neuesten Änderungen zusammen. Viele Fragen können anhand der ständig aktualisierten FAQ´s schnell beantwortet werden. Den Link zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs samt FAQ´s gibt es https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/-.
Dort finden sich auch die stets aktualisierten Checklisten für Vereine.

In diesem LINK findet Ihr die aktuelle CoronaSchVO.

Bei Fragen stehen wir Euch wie gewohnt unter der Email info@kanu-nrw.de zur Verfügung.

Bleibt gesund und achtsam!

Beste Grüße
Jens
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Jens Lüthge
Geschäftsführer
Tel.: +49 203 / 7381-653
Mob.: +49 163 / 3807 101
email: jens.luethge@kanu-nrw.de

Kanu-Verband NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Str. 25
47055 Duisburg
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